2.1 des fraglichen Gesuchs steht. Auch das Argument der Verteidigung, die Ausgleichskasse habe in ihrem Schreiben vom 3. März 2011 ausschliesslich nach Sparkonten gefragt, das Vermögen der Ehefrau sei aber grösstenteils in Wertschriften angelegt gewesen, weshalb der Beschuldigte die entsprechenden Belege nicht eingereicht habe (pag. 404 f. Rz. 90 ff.; pag. 414 Rz. 143), überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Ausgleichskasse ausschliesslich nach «Kopie Zinsbelege per 31.12.2010 aller Sparguthaben (Bank, Post, usw.)» fragte (pag.