16 dass meine Frau niemandem von diesem Geld geben soll und zwar nicht einmal ihrem Ehemann. Diesen Satz habe ich nie vergessen.» pag. 196 Z. 34 f.). Von «Gutgläubigkeit» (pag. 415 Rz. 151) in Bezug auf das EL-Gesuch kann deshalb keine Rede sein, zumal die Interpretation des Beschuldigten in offenbarem Widerspruch zur klaren Formulierung in Ziff. 2.1 des fraglichen Gesuchs steht.