Der Beschuldigte reichte das Schreiben nie ein. Auf Nachfrage zu dessen Verbleib gab er jeweils nur ausweichende Antworten («nicht mehr gefunden», pag. 93 Z. 36; «pfusche [meinem Anwalt] nicht rein», pag. 196 Z. 28; «habe diesen Brief nicht mehr […] muss in irgendeinem Ordner sein […] war aber zu faul, diesen zu suchen» pag. 196 Z. 36 ff.). Das fehlende Interesse des Beschuldigten an der Suche nach fraglichem Schreiben erstaunt, ist doch anzunehmen, sein Anwalt hätte insistiert, das angeblich entlastende Dokument zu produzieren. Die Kammer wertet das Schreiben deshalb als blosse Schutzbehauptung. Aber selbst wenn man von der Existenz eines solchen Schreibens ausginge, würde dessen In-