Wenngleich das Vermögen in jenem Verfahren nicht das eigentliche Thema war, so wurde dem Beschuldigten dennoch mitgeteilt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen komme es auf das Vermögen beider Ehegatten an. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei aufgrund eines Schreibens seines Anwalts davon ausgegangen, die Entschädigungszahlung sei als Genugtuung nicht deklarationspflichtig gewesen (pag. 415 Rz. 151), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist zweifelhaft, ob es überhaupt jemals ein solches Schreiben gegeben hat. Der Beschuldigte reichte das Schreiben nie ein.