Auch aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich somit, dass er von der Relevanz des Vermögens seiner Ehefrau wusste. Schliesslich sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Urteil EL/10/969 vom 3. Dezember 2010 den Beschuldigten in E. 2.3 darauf hinwies, ihm werde «ein Zehntel des Reinvermögens [als Einkommen angerechnet], soweit es […] bei Ehepaaren Fr. 40‘000.-- übersteigt» (AKB act. 161). Wenngleich das Vermögen in jenem Verfahren nicht das eigentliche Thema war, so wurde dem Beschuldigten dennoch mitgeteilt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen komme es auf das Vermögen beider Ehegatten an.