tet» (pag. 11). Damit machte er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EL- Formular zum Vermögen seiner Frau nicht nur Angaben, sondern reichte auch entsprechende Belege ein. Aus dem Leerlassen des Feldes für Ehegatten in der Ziff. 2.1 kann der Beschuldigte deshalb nichts für sich ableiten (vgl. pag. 404 f. Rz. 94; pag. 410 f. Rz. 124; pag. 412 Rz. 131). Auch aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich somit, dass er von der Relevanz des Vermögens seiner Ehefrau wusste.