Bei den Einnahmen seiner Ehefrau gab der Beschuldigte die Zahl «0» an. Und auch im umstrittenen Abschnitt zum Vermögen, in welchem gemäss der Verteidigung nicht ersichtlich sein soll, dass die Angaben zur Ehefrau des Beschuldigten relevant sind, gab der Beschuldigte im Unterabschnitt «2.7 andere ausgewiesene Schulden» in der Spalte für Ehegatten die Zahl «0» an. Im Übrigen liess der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 1. Mai 2011 unter dem Titel «Unterlagen EL» der Ausgleichskasse zwei Bankbelege zu Sparguthaben seiner Ehefrau zukommen und gab dazu an: «Saldo per 31.12.2010 stimmt nicht mehr. Meine Frau hat bereits Fr. 10‘000.-- als Anzahlung für ihre teure Zahnarztrechnung geleis-