15 sicht der Kammer ergab sich für den Beschuldigten aus dem Formular somit unverkennbar, dass sowohl die Ausgaben (Ziff. 1 des Formulars) als auch das Vermögen (Ziff. 2 des Formulars) und die Einnahmen (Ziff. 3 des Formulars) der Ehefrau anzugeben waren. Der Beschuldigte machte im Formular denn auch teilweise Angaben zu seiner Ehefrau. So deklarierte er zu den Ausgaben seiner Ehefrau die Beträge «4103.-» und «3923.-». Bei den Einnahmen seiner Ehefrau gab der Beschuldigte die Zahl «0» an.