1.9, welche er als die seinige anerkannte (pag. 201 Z. 1). Aus diesem Eintrag des Beschuldigten lässt sich schliessen, er habe zumindest im Jahr 1998 verstanden, dass das Vermögen der Ehefrau für die Berechnung der Ergänzungsleistungen relevant ist. Wieso der Beschuldigte dies im Jahre 2011 plötzlich nicht mehr erkannt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Formulare wie erwähnt im Laufe der Jahre nicht wesentlich veränderten. Auch aus dem Formular vom 26. April 2011 (pag. 12 f.) ist nämlich – entgegen der Behauptung der Verteidigung (pag. 411 Rz. 127; pag. 413 Rz. 134) – deutlich ersichtlich,