231) sondern bereits auch gemäss dem Schreiben des Beschuldigten vom 13. Juli 2011 (AKB act. 194) -, wenn schon kein Beweis, so doch immerhin ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis des Vermögens zum Tatzeitpunkt. Es wäre ein gar grosser Zufall, wenn der Beschuldigte erst im Juli 2011 von der hohen Entschädigungszahlung erfahren hätte, nachdem er nur zwei Monate zuvor das gesamte Vermögen seiner Ehefrau für den Erhalt von Ergänzungsleistungen angeben musste. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vom Vermögen seiner Ehefrau wusste.