Das Geld machte somit einen grossen Teil des Haushaltsbudgets aus und wurde auch hierfür verwendet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kenntnis des Vermögens unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt – nicht nur gemäss der Steuererklärung vom 28. Dezember 2011 (AKB act. 231) sondern bereits auch gemäss dem Schreiben des Beschuldigten vom 13. Juli 2011 (AKB act. 194) -, wenn schon kein Beweis, so doch immerhin ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis des Vermögens zum Tatzeitpunkt.