416 Rz. 159). Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung pro 2010 erst am 28. Dezember 2011 unterzeichnet wurde, d.h. nach dem Begehungszeitpunkt der in Frage stehenden Tat. Es kann deshalb von der Steuererklärung nicht direkt auf das Wissen um die Höhe des Vermögens der Ehefrau im Tatzeitpunkt geschlossen werden. Dennoch scheint es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe nicht vom Vermögen seiner Ehefrau bzw. von der fraglichen Entschädigungszahlung gewusst.