Der Beschuldigte deklarierte das Vermögen seiner Ehefrau unvollständig, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses betrage lediglich CHF 63‘183.00. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Im Folgenden ist auf die subjektiven Streitpunkte einzugehen.