Mehr noch: Die Vorbehalte erscheinen fast schon dreist, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe gerademal 12.6 % des ehelichen Vermögens deklariert hat (CHF 63‘183.00 im Vergleich zu CHF 500‘490.00 gemäss der Steuererklärung 2010; pag. 224). Die Kammer wertet die Vorbehalte deshalb als gewieftes Vorgehen des Beschuldigten, die Behörde glauben zu machen, alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Belege eingereicht zu haben. Der Beschuldigte deklarierte das Vermögen seiner Ehefrau unvollständig, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses betrage lediglich CHF 63‘183.00.