Aus diesem Grund helfen dem Beschuldigten auch seine angebrachten Vorbehalte («in mühsamer Kleinarbeit habe ich versucht», «ohne Gewähr auf Vollständigkeit», «in der Beilage lasse ich Ihnen mal zukommen, was ich gefunden habe», «keine Garantie auf Vollständigkeit»; pag. 11) nicht, setzt er sich doch damit in Widerspruch zum eigenen Verhalten, wenn er gleichzeitig mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeugt. Mehr noch: Die Vorbehalte erscheinen fast schon dreist, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe gerademal 12.6 % des ehelichen Vermögens deklariert hat (CHF 63‘183.00 im Vergleich zu CHF 500‘490.00 gemäss der Steuererklärung 2010;