190, E. 4.3). Ein solche Intervention blieb jedoch selbst dann aus, als der Beschuldigte Anfang Juni 2011 von der Ausgleichskasse die definitive Berechnung der Ergänzungsleistung erhielt (AKB act. 191 f.). Wäre die eingangs erwähnte Behauptung wahr, hätte sich der Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt bei der Ausgleichskasse gemeldet. Aber auch das Verhalten des Beschuldigten vor der Gesuchseinreichung widerspricht der vorgebrachten Behauptung: Wäre der Beschuldigte wirklich davon ausgegangen, das EL-Gesuch bedürfe noch verschiedener Ergänzungen, hätte er es nicht bereits vorgängig unterschrieben.