405 Rz. 96 ff.). Der Beschuldigte ist auch mit dem Vorwand nicht zu hören, er sei davon ausgegangen, die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nehme mit ihm nochmals Rücksprache, bevor sie das Formular an die zuständige Stelle weiterleite (pag. 393 Rz. 39; pag. 396 f. Rz. 54; pag. 401 Rz. 74; pag. 418 Rz. 166). Diese Behauptung steht nämlich in Widerspruch zu seinem Verhalten vor und nach der Einreichung des EL- Gesuchs. So wäre beispielsweise eine Intervention durch den Beschuldigten zu erwarten gewesen, als dieser zwei Wochen nach Gesucheinreichung erfuhr, ihm seien bloss CHF 63‘183.00 als Vermögen angerechnet worden (AKB act. 190, E. 4.3).