2.1 im Feld für Ehegatten später durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle eingetragen wurde, ist unbeachtlich. Der Eintrag erfolgte zeitlich nach der Täuschungshandlung des Beschuldigten, der unvollständigen Deklaration, die in diesem Augenblick bereits abgeschlossen war. Mit anderen Worten: hätte die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nichts ins Formular eingetragen, sondern lediglich die Eingabe des Beschuldigten samt Beilagen tel quel an die zu-