12) an entsprechender Stelle gefordert («Belege beilegen», Ziff. 2.1), reichte der Beschuldigte zum Vermögen seiner Ehefrau in einem Begleitschreiben mit dem Titel «Unterlagen EL» zwei Auszüge zu Bankkonten seiner Ehefrau ein, deren gerundete Summe einen Betrag von CHF 63‘183.00 ergab. Obwohl er das Feld für Ehegatten unter Ziff. 2.1 im Endeffekt leer liess, gab der Beschuldigte damit implizit an, das Vermögen seiner Ehefrau betrage CHF 63‘183.00. Dass die Zahl «63‘183» in Ziff. 2.1 im Feld für Ehegatten später durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle eingetragen wurde, ist unbeachtlich.