271 f.), ist es dabei einerlei, ob die blaue Schrift vom Beschuldigten selber oder von einem Familienmitglied angebracht wurde. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ja auch nicht vorgeworfen, er habe das EL-Formular falsch ausgefüllt. Der Vorwurf bezieht sich einzig auf die Tathandlung der «Deklaration» beziehungsweise der «Angabe», mithin auf das Einreichen eines falsche Angaben enthaltenden Formulars, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift wider besseres Wissen als wahr bestätigte. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschuldigte das Vermögen seiner Ehefrau entsprechend der Anklageschrift falsch deklarierte.