15.3 Tathandlung gemäss Anklageschrift Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (pag. 82 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe «beim Ausfüllen des Gesuchs um die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen [angegeben], dass seine Frau über ein Vermögen von CHF 63‘183.00 verfüge» beziehungsweise er habe «das Vermögen seiner Ehefrau wider besseren Wissens unvollständig [deklariert].» Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (pag. 271 f.), ist es dabei einerlei, ob die blaue Schrift vom Beschuldigten selber oder von einem Familienmitglied angebracht wurde.