Es wird deshalb – zusammen mit der Vorinstanz und der Verteidigung – in dubio pro reo als nicht erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte selber und nicht ein Familienmitglied das Formular vom 26. April 2011 in blauer Schrift teilweise ausgefüllt hat. Dieser Umstand ist jedoch in Bezug auf den Anklagesachverhalt unerheblich (siehe dazu nachfolgende E. 15.3).