Auch die Vorinstanz kam indes zu keiner anderen Schlussfolgerung. So räumte sie beispielsweise ein, der Grossbuchstabe «A» auf dem Gesuch vom 26. April 2011 sehe anders aus als das «A» auf dem Formular vom Mai 1998 oder dem Brief des Beschuldigten vom 30. Oktober 2016 (pag. 271). Sie hielt denn auch an mehreren Stellen fest, sie erachte es nicht als erwiesen, dass die blaue Schrift vom Beschul-