106). Eine (laienhafte) Analyse des Schriftbildes durch die Kammer ergibt, dass die blaue Schrift auf dem Formular tatsächlich nicht vom Beschuldigten stammen dürfte. So ist beispielsweise der Grossbuchstabe «A» in «April» auf dem fraglichen Gesuch (pag. 13) oben spitz zulaufend, während das «A» im Wort «Aufgabe» auf der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom Mai 1998 (pag. 228) oder im Wort «Angaben» im Brief des Beschuldigten vom 30. Oktober 2016 (pag. 125) oben eine rechteckige Form aufweist. Auch die Vorinstanz kam indes zu keiner anderen Schlussfolgerung.