Diese Widersprüche können aber durch den Zeitablauf von rund 5.5 Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und demjenigen der Einvernahme sowie der abnehmenden Erinnerungsfähigkeit des im Einvernahmezeitpunkt 87- bzw. 88-jährigen Beschuldigten erklärt werden. E.________, der Sohn des Beschuldigten, bestätigte in seinem Schreiben vom 5. November 2016, der Beschuldigte habe eine Blankounterschrift geleistet und das Formular sei – ohne Mitwirken des Beschuldigten – «von Familienangehörigen» ausgefüllt worden (pag. 106).