Zwar machte der Beschuldigte dabei teilweise widersprüchliche Angaben zu den äusseren Umständen der angeblichen Blankounterzeichnung, selbst innerhalb der gleichen Einvernahme (vgl. pag. 268 ff.). Diese Widersprüche können aber durch den Zeitablauf von rund 5.5 Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und demjenigen der Einvernahme sowie der abnehmenden Erinnerungsfähigkeit des im Einvernahmezeitpunkt 87- bzw. 88-jährigen Beschuldigten erklärt werden.