«Der, der die Formulare ausfüllt, kann das bestens» (pag. 95 Z. 88 f.), «Mein Sohn hat die Zahlen schreiben müssen und ich habe es dann unterschrieben» (pag. 99 Z. 258 f.), «[…] dann bin ich zu einem Sohn gegangen, der dies kann» (pag. 201 Z. 17 ff.). Zwar machte der Beschuldigte dabei teilweise widersprüchliche Angaben zu den äusseren Umständen der angeblichen Blankounterzeichnung, selbst innerhalb der gleichen Einvernahme (vgl. pag.