15.2 Autor der blauen Schrift Die Verteidigung macht zunächst geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte selber das Formular vom 26. April 2011 teilweise mit blauer Schrift ausgefüllt habe (pag. 402 Rz. 83). In der Tat sagte der Beschuldigte im Kern konstant aus, er selber sei nicht Autor der blauen Einträge im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen. Er äusserte sich in seinen Einvernahmen vielmehr dahingehend, dass ein männliches Familienmitglied das Formular ausgefüllt habe: «Der, der die Formulare ausfüllt, kann das bestens» (pag.