15. Beweiswürdigung zu den umstrittenen Punkten 15.1 Vorbemerkung Nach Ansicht der Kammer ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht nur im Ergebnis richtig, sondern grundsätzlich auch zutreffend vorgenommen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen (pag. 267 - 291) kann verwiesen werden. Nachfolgend ist auf die Argumente der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zu den umstrittenen Punkten einzugehen.