142-144). Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Darstellung des Ablaufs der Ereignisse an dieser Stelle nur insofern, als die Einsprache des Beschuldigten gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 in Bezug auf den Rückerstattungszeitraum teilweise gutgeheissen wurde (vgl. vorstehend E. 11 letztes Lemma). Die Rückforderungssumme wurde entsprechend auf 10 (insgesamt) CHF 31‘032.00 (CHF 30‘852.00 + CHF 180.00) reduziert (AKB act. 284).