Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag. 401 Rz. 77) hat die Vorinstanz dem diesbezüglichen Erlassverfahren völlig zu Recht Beachtung geschenkt, zumal die Verteidigung selbst das Erlassgesuch des Beschuldigten vom 13. Juli 2011 und den daraufhin ergangenen Erlassentscheid vom 9. August 2011 anruft, um darzutun, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, das Vermögen seiner Ehefrau nicht deklarieren zu müssen (pag. 408 f. Rz. 114, pag. 411 Rz. 125 und pag. 414 Rz. 142-144).