71 und pag. 401 Rz. 76) sind sodann die Ereignisse, welche sich ab dem 1. Mai 2011 zugetragen haben, durchaus relevant, insbesondere im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Willensrichtung des Beschuldigten. Ebenfalls in die Erwägungen miteinbezogen werden muss der Umstand, dass der Beschuldigte in einem damals parallel laufenden Verfahren – letztlich rechtskräftig – zur Rückerstattung von in früheren Jahren wegen Nichtdeklaration von Erwerbseinkommen zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen verpflichtet wurde. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag.