261 der Urteilsbegründung), ist dem insoweit zuzustimmen, als die Ergänzungsleistungen dem Beschuldigten ausgerichtet wurden. Gleichzeitig ist die vorinstanzliche Feststellung allerdings insofern zutreffend, als nach dem System der Ergänzungsleistungen pro Familie grundsätzlich (nur) eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, weshalb die Einnahmen und Ausgaben aller an der Ergänzungsleistung beteiligten Personen, namentlich des Ehegatten, einbezogen werden (vgl. die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, pag. 294). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 400 Rz. 71 und pag.