260-267) verwiesen werden. Soweit die Verteidigung bemängelt (pag. 399 Rz. 68, vgl. auch pag. 412 Rz. 131), es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten (weiterhin) Ergänzungsleistungen erhalten (pag. 261 der Urteilsbegründung), ist dem insoweit zuzustimmen, als die Ergänzungsleistungen dem Beschuldigten ausgerichtet wurden.