Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Kenntnis vom Vermögen seiner Ehefrau hatte. - Schliesslich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau hätte angeben müssen beziehungsweise dass dieses relevant für seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei. Zu prüfen sein wird also auch, ob der Beschuldigte erkannte, dass die seiner Ehefrau im Jahr 2010 ausgerichtete Entschädigung bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevant war.