Es ist deshalb Gegenstand der Beweiswürdigung, ob der Beschuldigte im Sinne des Anklagesachverhalts überhaupt eine Deklaration zum Vermögen seiner Ehefrau abgab. - Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die Höhe des Vermögens seiner Ehefrau nicht gekannt, da ihn dieses Vermögen auch nichts angegangen sei, nachdem es sich um eine allein seiner Ehefrau zustehende Genugtuung gehandelt habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Kenntnis vom Vermögen seiner Ehefrau hatte.