- Sodann führt die Verteidigung an, auf dem Gesuchsformular sei im Zeitpunkt der Einreichung nichts zum Vermögen der Ehegattin eingetragen gewesen. Der Beschuldigte habe deshalb überhaupt keine Deklaration zum Vermögen seiner Ehegattin abgegeben. Es ist deshalb Gegenstand der Beweiswürdigung, ob der Beschuldigte im Sinne des Anklagesachverhalts überhaupt eine Deklaration zum Vermögen seiner Ehefrau abgab.