- die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 13. April 2015 zufolge jahrelanger wahrheitswidriger Angabe des Vermögens per 1. Mai 2015 einstellte (AKB act. 234) und die im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. April 2015 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 17. April 2015, zurückforderte (AKB act. 202 und 264), wobei auf Einsprache des Beschuldigten hin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AKB act. 284) der Rückforderungszeitraum auf 1. Juli 2010 bis 30. April 2015 beschränkt wurde.