8 – 2013 immer ein Vermögen der Ehefrau von über CHF 400‘000.00 ausgewiesen wurde (AKB act. 225-231); - der Beschuldigte folglich – auch nach Auffassung der Verteidigung (pag. 387 Rz. 3 und pag. 401 Rz. 77) – objektiv gesehen Ergänzungsleistungen bezogen hat, auf welche er keinen Anspruch hatte; - die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 13. April 2015 zufolge jahrelanger wahrheitswidriger Angabe des Vermögens per 1. Mai 2015 einstellte (AKB act.