] 192); - die Ausgleichskasse bis und mit April 2015 Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten ausrichtete, welche jeweils unter Berücksichtigung eines dem Beschuldigten anzurechnenden Sparguthabens von CHF 63‘183.00 berechnet wurden (AKB act. 191, 196, 197, 204, 207, 220); - diese Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden, obwohl die Ehefrau des Beschuldigten im Juni 2010 eine Entschädigungssumme von CHF 600‘000.00 erhalten hatte (pag. 33 f.) und in den Steuererklärungen betreffend die Jahre 2010