405 Rz. 97 Aufzählungszeichen 3); - die AHV-Zweigstellenleiterin das (insbesondere gestützt auf die beiden erwähnten Bankbelege) von ihr ergänzte Formular noch am 3. Mai 2011 an die Ausgleichskasse weiterleitete, ohne dass das Gesuch dem Beschuldigten noch einmal vorgelegt oder er von der AHV-Zweigstelle sonstwie auf das Vermögen seiner Ehefrau angesprochen worden wäre; - die Ausgleichskasse in der Folge gestützt auf die weitergeleiten Angaben mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Ergänzungsleistung (rückwirkend) ab Mai 2011 neu festsetzte (Akten der Ausgleichskasse [nachfolgend: AKB act.] 192); - die Ausgleichskasse bis und mit April 2015