einging; - im Zeitpunkt des Eingangs des Formulars bei der AHV-Zweigstelle im Feld Vermögen des AHV/IV-Rentners die Zahl «0» eingetragen war, während das Feld Vermögen des Ehegatten nicht ausgefüllt beziehungsweise leer gelassen worden war; - die Zahl «0» und die übrigen auf dem Formular in blauer Schrift enthaltenen Einträge mithin vor der Einreichung desselben bei der AHV-Zweigstelle gemacht worden waren, also entweder vom Beschuldigten selbst oder von einem Familienangehörigen stammen müssen; - die Leiterin der AHV-Zweigstelle, F.________, in der Folge am 3. Mai 2011 das Formular in schwarzer Schrift ergänzte und dabei namentlich unter der Rubrik