11. Unbestrittener Sachverhalt Sowohl aus Sicht der Kammer wie (jedenfalls im Ergebnis) auch aus Sicht der Verteidigung (vgl. pag. 405 Rz. 97) ist nach der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz erstellt, dass - die AHV-Zweigstelle die Ehefrau des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. März 2011 (pag.