A.________ machte folglich beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung vom 26. April 2011 unwahre Angaben, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklarierte. Damit erwirkte er unrechtmässig Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 33‘138.00. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) begangen am 26. April 2011 in D.________ durch Erwirkung von Ergänzungsleistungen durch unvollständige Angaben schuldig gemacht.