Anlässlich der ordentlichen Revision gab er am 26. April 2011 beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung an, dass seine Ehefrau über ein Vermögen von CHF 63‘183.00 verfüge. Nachdem die AHV- Zweigstelle D.________ am 13. April 2015 zwecks erneuter Revision Unterlagen zum Vermögen von der Ehefrau von A.________ verlangte, erhielt die Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals Kenntnis darüber, dass das Ehepaar A.________ in der Steuererklärung 2010 per 31.12.2010 ein Vermögen von CHF 500‘490.00 und in den Steuererklärungen 2011-2013 von über CHF 400‘000.00 ausgewiesen hatte. A.___