10. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden (Art. 356 Abs. 1 StPO) Strafbefehl vom 5. September 2016 folgender Lebenssachverhalt vorgeworfen (pag. 82): A.________ bezog seit 01. Februar 2009 Ergänzungsleistungen. Anlässlich der ordentlichen Revision gab er am 26. April 2011 beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung an, dass seine Ehefrau über ein Vermögen von CHF 63‘183.00 verfüge.