9. Fair Trial Die Verteidigung macht unter Berufung auf das Fair Trial Prinzip geltend, die Entscheidbehörde sei parteilich gewesen (pag. 419 f. Rz. 174) und übt in ihrer Eingabe an verschiedenen Stellen entsprechende Kritik an der Vorinstanz (z.B. pag. 388 f. Rz. 11 - 15 sowie 17; pag. 394 Rz. 41; pag. 397 Rz. 57; pag. 401 Rz. 75 und 77; pag. 405 f. Rz. 98 und 100; pag. 414 Rz. 146; pag. 415 Rz. 148; pag. 416 pag. 157), ohne dabei aber explizit eine Befangenheit der Vorrichterin geltend zu