198 Z. 33 ff.). Und spätestens im Plädoyer konnte die Verteidigung ihre Sicht der Dinge darlegen (pag. 203 ff.). Inwiefern dem Beschuldigten unverständliche Fragen gestellt worden seien, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter ausgeführt. Es liegt folglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Teilnahmerechts oder des Konfrontationsanspruchs vor. Im Übrigen musste dem Beschuldigten die Strafbestimmung des ELG nicht vorgehalten werden, wurde er doch genügend über den Gegenstand des Verfahrens belehrt (pag. 92; pag. 195).