Von dieser Gelegenheit wurde denn auch Gebrauch gemacht (pag. 119 f. Z. 179 ff.). Der Beschuldigte hatte dabei genügend Zeit, sich auf die Einvernahme vorzubereiten, wurde sie ihm doch über einen Monat im Voraus angezeigt (pag. 112). Anlässlich der Hauptverhandlung ergriffen der Beschuldigte und sein Verteidiger erneut die Gelegenheit, der Zeugin F.________ zusätzliche Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 192 f. Z. 17 ff.). In seiner eigenen Einvernahme wurde der Beschuldigte sodann durchaus mit Aussagen der Zeugin F.________ konfrontiert (pag. 198 Z. 33 ff.).