Mit der gerügten «Gehörsverletzung» macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung seines Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO) bzw. des Konfrontationsanspruchs (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) sowie eine fehlende Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Beide Rügen sind jedoch offensichtlich haltlos. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger waren im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme der Zeugin F.________ vom 25. Januar 2017 anwesend (pag. 114) und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen und die Zeugin konfrontativ zu befragen. Von dieser Gelegenheit wurde denn auch Gebrauch gemacht (pag.